FAQs zu unserem Wohnprojekt SWIK

Es gibt derzeit in der Wohnung 5 Zimmer, die zwischen 15-17 qm groß sind.

NEIN. Aktuell sind alle Zimmer in der SWIK-WG belegt.

Es wird eine Warteliste geführt, auf die bei Freiwerden eines Zimmers zurückgegriffen wird.

JA, bei einem berechtigten Interesse in Abstimmung mit der SWIK-Koordinatorin. Dieses besteht z.B. immer dann, wenn man sich auf einen Einzug in die SWIK-WG bewerben möchte.

Nach einem Antrag auf Einzug in die SWIK-WG wird zunächst ein ausführliches Gespräch mit der Koordinatorin der SWIK WG geführt.

Nachdem hier eine positive Grundentscheidung von Koordinatorin und BewerberIn formuliert wurde, werden die Bewohner der SWIK-WG nach einem Kennenlernen in der SWIK-WG ihre Entscheidung über einen möglichen Einzug treffen.

Parallel werden die gesetzlichen Betreuer der Bewohner der SWIK-WG ein Votum über den möglichen Einzug abgeben.

Wenn zu diesem Zeitpunkt alle Beteiligten sich positiv zu einem Einzug ausgesprochen haben, wird der betreuende Dienstleister in die Entscheidungsfindung eingebunden. Dieser muss beurteilen, ob mögliche sachlichen Gründe vorliegen, die einen Einzug verhindern könnten.

Soweit auch diese Hürde genommen wurde, kann ein Bewerber auf den Einzug in die SWIK-WG entweder – soweit alle Zimmer aktuell belegt sind) auf die Warteliste aufgenommen werden oder aber die formalen Abläufe mit den Behörden aufgenommen werden.

NEIN. Die SWIK-WG ist ausgelegt für behinderte/ schwert-mehrfach behinderte junge Erwachsene, die für ein eigenständiges Leben auf Unterstützung durch fachliche und pflegerische Betreuung angewiesen sind.

In der Regel wohnen in der SWIK-WG junge Erwachsene mit Pflegegrad 2-5.

Zunächst muss eine positive Grundentscheidung zum Einzug in die SWIK-WG von den direkt Beteiligten getroffen worden sein.

Danach ist mit dem betreuenden Dienstleister der SWIK-WG eine Hilfeplan zu aktualisieren (wenn der Bewerber bereits außerhalb des elterlichen Umfelds gewohnt hat und separat betreut wurde). Soweit ein Einzug direkt von zuhause aus erfolgt, wird die Ersterstellung eines Hilfeplans direkt vom Landeswohlfahrtsverband erstellt.

Daneben ist ein Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt des bisherigen Hauptwohnsitzes zu stellen.

Mit dem betreuenden Dienstleister in der SWIK-WG ist zusätzlich ein Betreuungsvertrag abzuschließen.

Nachdem von beiden Behörden Bescheide vorliegen, kann der Einzug in die SWIK-WG grundsätzlich erfolgen.

Nach Abschluss der vorgenannten Positionen wird ein Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung (SWfB e.V.) geschlossen, der in Verbindung mit den geltenden Hausregeln der WG seitens des Bewerbers rechtsverbindlich unterschrieben werden muss.

Bei Vorliegen eines Hilfeplan beim Landeswohlfahrtsverband dauert es von der positiven Entscheidung innerhalb der SWIK-WG Beteiligten bis zum Einzug aktuell ca. 6 Monate.

Soweit der Landeswohlfahrtsverband noch eine Erstbegutachtung durchführen muss (beim Auszug direkt aus dem häuslichen Umfeld), kann von einer Prozessdauer von aktuell ca. 9 Monaten ausgegangen werden.

NEIN. Die Kosten der Unterkunft, Lebenshaltung und fachliche wie pflegerische Betreuung wird durch die Grundsicherung, die Pflegeversicherung und gemäß individuellem Bescheid des Landeswohlfahrtsverbandes übernommen.